Energieausweis Neumünster - energie konzepte rüchel
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Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. In Deutschland wird diese Bestimmung mit der Energie-Einsparverordnung (EnEV 2014) in nationales Recht umgesetzt. Was für neu errichtete Wohngebäude schon seit einigen Jahren gilt, ist auch für Wohngebäude im Bestand Pflicht: Eigentümer und Vermieter von Häusern und Wohnungen müssen bei Verkauf beziehungsweise Neuvermietung einen Energieausweis vorlegen. Auch wer sein Haus umfassend umbaut oder die Nutzfläche um mehr als die Hälfte erweitert, muss - unabhängig von einem Nutzerwechsel - einen Energieausweis erstellen lassen.
Unterschieden wird zwischen dem bedarfsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes erstellt wird (Bedarfsausweis), und dem verbrauchsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes erstellt wird (Verbrauchsausweis).
- Für Wohngebäude, die neu errichtet, umfassend umgebaut oder umfassend erweitert werden, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis zu erstellen.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, besteht Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Wahlfreiheit besteht hier in Ausnahmefällen nur, wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entweder bereits bei Baufertigstellung erreichte oder durch nachträglich erfolgte Sanierungsmaßnahmen inzwischen erfüllt.
- Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
- Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen in Anspruch nehmen möchte, zum Beispiel bei einer energetischen Sanierung, muss einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen.
- Die ausgestellten Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung ist nicht möglich, nach zehn Jahren muss ein neuer Energieausweis erstellt werden.
- Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, muss der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer Modernisierungsempfehlungen geben.
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