Energieausweis Neumünster - energie konzepte rüchel
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Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. In Deutschland wird diese Bestimmung mit der Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) in nationales Recht umgesetzt. Was für neu errichtete Wohngebäude schon seit einigen Jahren gilt, wird damit ab 1. Juli 2008 schrittweise auch für Wohngebäude im Bestand eingeführt: Künftig müssen Eigentümer und Vermieter von Häusern und Wohnungen bei Verkauf beziehungsweise Neuvermietung einen Energieausweis vorlegen. Auch wer sein Haus umfassend umbaut oder die Nutzfläche um mehr als die Hälfte erweitert, muss - unabhängig von einem Nutzerwechsel - einen Energieausweis erstellen lassen.
Unterschieden wird zwischen dem bedarfsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs des Gebäudes erstellt wird (Bedarfsausweis), und dem verbrauchsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes erstellt wird (Verbrauchsausweis).
Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 1. Juli 2008 Pflicht, für später errichtete Wohngebäude am 1. Januar 2009. Entsprechend der EnEV 2007, die am 1. Oktober 2007 in Kraft tritt, gilt Folgendes:
- Für Wohngebäude, die neu errichtet, umfassend umgebaut oder umfassend erweitert werden, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis zu erstellen.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, besteht Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Wahlfreiheit besteht hier in Ausnahmefällen nur, wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entweder bereits bei Baufertigstellung erreichte oder durch nachträglich erfolgte Sanierungsmaßnahmen inzwischen erfüllt.
- Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
- Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen in Anspruch nehmen möchte, zum Beispiel bei einer energetischen Sanierung, muss einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen.
- Bis zum 1. Oktober 2008 gilt für alle Gebäude die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Ausweismodell.
- Die ausgestellten Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung ist nicht möglich, nach zehn Jahren muss ein neuer Energieausweis erstellt werden.
- Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, muss der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer Modernisierungsempfehlungen geben.
Mit der Energieeffizienz eines Gebäudes soll schon bald so geworben werden, wie es bei elektronischen Geräten längst Praxis ist. Die mit dem Ausweis verbundenen Modernisierungsempfehlungen geben konkrete Hinweise zur Energieeinsparung und für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Gebäudeeigenschaften.
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